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Termine:

Polizeiball 2023
14 Jan 2023
20:00

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Zwecks einheitlicher weiterer Vorgangsweise in den jeweiligen Dienstrechtsverfahren dereinzelnen Behörden I. Instanz,
darf seitens des Bundesministeriums für Inneres folgende Empfehlung für die weitere Vorgangsweise ausgesprochen werden:

1) Noch unbearbeitete Anträge:


Die noch unbearbeiteten Anträge im Bereich der Behörden I. Instanz sind vor dem Hintergrund der obenerwähnten „Musterverfahren“ zu sehen und dienen in Bezug auf die 3-jährige Forderungsverjährung der Wahrung der (etwaigen) Nachzahlungsansprüche.
Dazu wird von ho. ausgeführt, dass bereits eine bloße Geltendmachung im Sinne des § 13b Gehaltsgesetz die Verjährung
hemmt, eines Bescheidbegehrens bedarf es zur Hemmung der Verjährung
nicht.
Aus Zweckmäßigkeitserwägungen sollte bei möglichst allen Bescheidanträgen getrachtet werden, die Verfahren trotz des Umstandes, dass eine rechtliche Grundlage für die Aussetzung eines Dienstrechtsverfahrens in erster Instanz fehlt, möglichst bis zum Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Die Erlassung von Bescheiden sollte sich nach
Möglichkeit auf jene Fälle beschränken, in denen der jeweilige Antragsteller einer (freiwilligen) Aussetzung seines Verfahrens bis zum Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung nicht zustimmt.
Sollte eine Aussetzung des Verfahrens vereinbart werden, so wird angeregt, die Zustimmung der/des Bediensteten im Rahmen des Parteiengehörs in Form einer kurzen niederschriftlichen Einvernahme oder in schriftlichem Wege (u.a. via E-Mail) einzuholen.

2) Ausgesetzte Berufungsanträge:

Die von der Berufungsinstanz (Bundesministerium für Inneres) gemäß § 8a DVG ausgesetzten Berufungsverfahren werden - ab 01.01.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht- nach Einlangen der höchstgerichtlichen Entscheidung(en) des VwGH unter
Zugrundelegung der Rechtsansicht des Höchstgerichtes entschieden werden.

3) Zuständigkeiten auf Grund der
Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes:

Mit 01.01.2014 ist das Bundesministerium für Inneres nicht mehr Berufungsinstanz in dienstbehördlichen Verfahren. Auch beim Bundesministerium für Inneres am 01.01.2014 anhängige Berufungsverfahren gehen gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8
B-VG auf das Verwaltungsgericht über und werden von diesem weitergeführt.
Bezüglich der damit notwendigen inhaltlichen Modifizierungen der Bescheide der Behörden I. Instanz gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 des VwGbk-ÜG, BGBL. I Nr. 33/2013, darf auf den Erlass vom 03.09.2013, GZ.: BMI-PA1000/1507-I/1/a/2013 verwiesen werden.